GmbH vs. AG: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen? (2026)

10. Mai 20267 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • GmbH: CHF 20'000 Mindestkapital, Gesellschafternamen öffentlich im Handelsregister, günstigere Gründung und weniger Governance-Aufwand.
  • AG: CHF 100'000 Mindestkapital, Aktionärsanonymität möglich, besser geeignet für externe Investoren, Kapitalerhöhungen und Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP).
  • Beide Rechtsformen bieten beschränkte Haftung; der Unterschied liegt in Kapitalbedarf, Transparenz, ESOP-Fähigkeit und Investorentauglichkeit.
  • Für die meisten Schweizer Startups und KMU ohne externe Investoren ist die GmbH die einfachere und günstigere Wahl.
  • Eine GmbH kann jederzeit nach FusG in eine AG umgewandelt werden, wenn das Wachstum es erfordert.

GmbH oder AG: diese Frage stellen sich die meisten Schweizer Gründerinnen und Gründer früh im Prozess. Beide Kapitalgesellschaften bieten beschränkte Haftung und sind im Schweizer Markt gut etabliert. Die Entscheidung hängt vor allem von Kapitalbedarf, Wachstumsplänen, der Eigentümerstruktur und der Frage ab, ob Mitarbeiterbeteiligungen geplant sind.

Kurze Antwort

Für die meisten KMU und Startups ohne geplante externe Investoren ist die GmbH die einfachere und günstigere Wahl. Die AG lohnt sich, wenn Venture Capital oder Business Angels geplant sind, Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP) eingesetzt werden sollen oder mittel- bis langfristig eine Kapitalerhöhung oder ein Unternehmensverkauf geplant wird.

Auf einen Blick: GmbH vs. AG

KriteriumGmbHAG
MindestkapitalCHF 20'000CHF 100'000
Mindesteinzahlung bei GründungCHF 20'000 (100%)CHF 50'000 (mind. 20%)
Gesellschafter im HandelsregisterJa, öffentlichNein (nur VR öffentlich)
AnteilsübertragungNotariell, HR-AnpassungFrei (Vinkulierung möglich)
LeitungsorganGeschäftsführerVerwaltungsrat (mind. 1 Person)
Wohnsitzpflicht SchweizGeschäftsführerMind. 1 VR-Mitglied
Mitarbeiterbeteiligung (ESOP)Aufwendig, Notar je TransaktionEinfach, kein Notar nötig
VC/Investor-EignungEingeschränktHoch
Gründungskosten (geschätzt)Ca. CHF 1'500 bis 3'000 + KapitalCa. CHF 2'500 bis 5'500 + Kapital
Typische NutzungKMU, FamilienbetriebeStartups mit Investoren, kotierte Gesellschaften

Die GmbH: Kapitalgesellschaft für KMU

Kapital und Einzahlung Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens CHF 20'000. Im Unterschied zur AG muss das gesamte Stammkapital bei Gründung einbezahlt werden (es sei denn, ein Teil wird als Sacheinlage erbracht). Für Gründer mit begrenztem Startkapital ist das die günstigere Variante.

Gesellschaftertransparenz Alle Gesellschafter werden mit Name und Stammeinlagehöhe im Handelsregister eingetragen und sind öffentlich zugänglich. Das macht die GmbH weniger geeignet für Eigentümer, die ihre Beteiligung nicht publik machen wollen (z. B. Inhaberstrukturen mit mehreren Beteiligungen).

Führung und Governance Die GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet. Mindestens einer muss in der Schweiz wohnhaft und einzelzeichnungsberechtigt sein. Die Governance-Anforderungen sind geringer als bei der AG: keine Generalversammlung mit formalen Protokollierungspflichten, keine Trennung zwischen Verwaltungsrat und operativer Führung.

Anteilsübertragung Die Übertragung von GmbH-Stammeinlagen erfordert eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar und eine Anpassung des Handelsregistereintrags. Bei Investitionsrunden oder Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen häufig Anteile wechseln, ist das operativ aufwendig und teuer.

Kapitalerhöhung Kapitalerhöhungen in der GmbH sind möglich, erfordern aber ebenfalls notarielle Beurkundung. Das schränkt die Flexibilität bei mehreren Finanzierungsrunden ein.

Die AG: Struktur für Wachstum und externe Investoren

Kapital und Aktionärsstruktur Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Davon sind bei Gründung mindestens CHF 50'000 einzuzahlen (mind. 20% je Aktie, Art. 633 OR). Das Kapital bleibt der Gesellschaft als Eigenkapital erhalten und steht für den Betrieb zur Verfügung. Der Mindestnennwert einer Aktie beträgt einen Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR), was grosse Flexibilität in der Stückelung erlaubt.

Aktionärsanonymität Die Aktionärsliste einer nicht-kotierten AG ist nicht öffentlich. Im Handelsregister erscheinen nur Verwaltungsratsmitglieder und Zeichnungsberechtigte. Das ist relevant für Eigentümer, die mehrere Beteiligungen halten und diese nicht öffentlich aggregieren wollen.

Verwaltungsrat und Generalversammlung Die AG wird vom Verwaltungsrat (VR) strategisch geleitet. Mindestens ein VR-Mitglied muss in der Schweiz wohnhaft und einzelzeichnungsberechtigt sein. Die Generalversammlung der Aktionäre tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die formalen Anforderungen (Einladungsfrist, Protokollierung, VR-Beschlüsse) sind höher als bei der GmbH, aber für wachsende Unternehmen eine wertvolle Struktur.

Freie Aktienübertragung Aktien können ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Bei Namenaktien ist eine Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung mit VR-Zustimmung) möglich. Inhaberaktien sind seit 2019 grundsätzlich abgeschafft. Diese Transferierbarkeit ist der entscheidende Vorteil bei Investitionsrunden.

Mitarbeiterbeteiligung: wo die AG klar vorne liegt

Für Unternehmen, die Mitarbeitende mit Aktienoptionen (ESOP) beteiligen wollen, ist die AG strukturell überlegen.

ESOP in der AG Der Verwaltungsrat genehmigt einen Optionsplan per Beschluss. Mitarbeitende erhalten Optionen und können Aktien bei Ausübung durch eine VR-genehmigte Kapitalerhöhung oder Übertragung bestehender Aktien erwerben. Kein Notar für die einzelne Anteilsübertragung erforderlich. Das macht ESOP-Programme operativ deutlich einfacher und günstiger.

ESOP in der GmbH Jede Übertragung von Stammanteilen an Mitarbeitende erfordert eine öffentliche Beurkundung. Bei einem ESOP-Programm mit 10 oder 20 Mitarbeitenden summieren sich die Notarkosten erheblich. Für kleinere Beteiligungen oder einmalige Transaktionen ist die GmbH zumutbar; für systematische Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ist sie aber ineffizient.

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Praxisbeispiele: wann welche Rechtsform passt

Szenario 1: Beratungsbüro mit zwei Gründern Zwei Berater gründen ein gemeinsames KMU in der Schweiz. Kein externer Investor geplant, die Gründer wollen Transparenz über ihre gegenseitigen Anteile. GmbH ist die richtige Wahl: geringeres Startkapital, die Gesellschaftereintragung im HR ist bei zwei bekannten Partnern kein Nachteil, und die einfache Governance-Struktur spart laufenden Aufwand.

Szenario 2: Tech-Startup mit Investorenplänen Ein Startup-Team gründet eine Gesellschaft mit der Absicht, in 18 Monaten einen Seed-Investor aufzunehmen. AG ist die richtige Wahl oder zumindest die Planung, von GmbH zu AG zu wechseln, bevor die erste Runde startet. VC-Investoren verlangen fast immer eine AG-Struktur; eine Umwandlung kurz vor der Runde ist möglich, aber zeitaufwendig.

Szenario 3: Familienbetrieb mit diskrectem Eigentum Ein Unternehmer führt mehrere Gesellschaften und will seine Beteiligungen nicht öffentlich aggregieren. AG ist die richtige Wahl: Aktionäre erscheinen nicht im HR, nur die VR-Mitglieder.

Häufige Fehler

Häufiger Fehler: GmbH gewählt, obwohl Investoren geplant waren

Viele Gründer wählen aus Kostenersparnis die GmbH, ohne zu berücksichtigen, dass sie in 12 bis 18 Monaten Investoren aufnehmen wollen. Die Umwandlung GmbH zu AG kurz vor einer Investitionsrunde verursacht Zusatzkosten und verzögert den Prozess. Wer von Anfang an weiss, dass externe Investoren kommen werden, sollte direkt als AG gründen.

Häufiger Fehler: kein Aktionärsbindungsvertrag bei mehreren Gründern

Die Statuten regeln die Grundstruktur, aber nicht alles. Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-along / Drag-along), Bewertungsformeln beim Austritt eines Gründers und Leaver-Klauseln gehören in einen separaten Aktionärsbindungsvertrag (AG) resp. Gesellschaftervertrag (GmbH). Ohne diesen Vertrag sind Konflikte beim Gründerausstieg schwer lösbar.

Häufiger Fehler: AG ohne Schweizer VR-Mitglied angemeldet

Ausländische Gründer ohne Schweizer Wohnsitz benennen sich selbst als einziges Verwaltungsratsmitglied. Das Handelsregisteramt lehnt die Anmeldung ab (Art. 718 Abs. 4 OR). Eine in der Schweiz wohnhafte Person mit Einzelzeichnungsrecht ist zwingend erforderlich.

Häufiger Fehler: Aktienurkunden nicht ausgestellt

Viele Gründer stellen keine physischen Aktienurkunden aus, weil es kurzfristig kein Problem verursacht. Beim ersten Investoreneinstieg oder ESOP-Programm fehlt dann die saubere Dokumentation. Aktienurkunden gehören unmittelbar nach Gründung ausgestellt.

Kosten im Vergleich

PositionGmbHAG
NotariatsgebührenCa. CHF 800 bis 2'000Ca. CHF 1'500 bis 3'500
HandelsregistereintragCa. CHF 600Ca. CHF 600 bis 1'000
SHAB-PublikationCa. CHF 150Ca. CHF 250 bis 350
Kapitaleinzahlungskonto (Bank)Ca. CHF 100 bis 200Ca. CHF 200 bis 500
Mindestkapital einzuzahlenCHF 20'000CHF 50'000
Total Gründungskosten (ohne Kapital)Ca. CHF 1'650 bis 2'950Ca. CHF 2'550 bis 5'350

Quelle: Handelsregistergebührenverordnung HRegGebV (SR 221.411.1); Notariatsgebühren aus Branchenerhebungen. Kantonsunterschiede: Zug ist deutlich günstiger als Zürich oder Genf.

Checkliste: Rechtsformwahl GmbH oder AG

Wählen Sie die GmbH, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Kein externer Investor in den nächsten 2 bis 3 Jahren geplant
  • Kein systematisches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (ESOP) geplant
  • Transparenz der Eigentümerstruktur im Handelsregister ist kein Problem
  • Startkapital unter CHF 50'000 verfügbar
  • Einfache Governance-Struktur gewünscht

Wählen Sie die AG, wenn mindestens ein Punkt zutrifft:

  • Venture Capital, Business Angels oder andere externe Investoren sind geplant
  • Mitarbeitende sollen über Aktienoptionen beteiligt werden
  • Anonymität der Aktionärsstruktur ist gewünscht
  • Eine Kapitalerhöhung in mehreren Runden ist absehbar
  • Langfristig ist ein Börsengang oder ein Unternehmensverkauf denkbar

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Haeufige Fragen

Kann ich eine GmbH später in eine AG umwandeln?
Ja; eine Umwandlung von GmbH in AG ist nach dem Fusionsgesetz (Art. 54 ff. FusG) möglich und wird notariell abgewickelt. Das Stammkapital muss auf CHF 100'000 erhöht werden, sofern es noch nicht so hoch ist. Kosten: typischerweise CHF 2'000 bis CHF 5'000 inklusive Notar und Handelsregistereintrag. Für Startups, die als GmbH begründet wurden und später Venture Capital aufnehmen wollen, ist das die Standardroute.
Muss ich bei der GmbH meinen Namen veröffentlichen?
Ja; bei der GmbH werden alle Gesellschafter mit Name und Stammeinlagehöhe im Handelsregister eingetragen und sind damit öffentlich einsehbar. Bei der AG ist die Aktionärsliste nicht öffentlich zugänglich; nur die Verwaltungsratsmitglieder und Zeichnungsberechtigten erscheinen im Handelsregister.
Brauche ich für eine AG einen Schweizer Wohnsitz?
Bei der AG muss mindestens ein Verwaltungsratsmitglied in der Schweiz wohnhaft und einzelzeichnungsberechtigt sein (Art. 718 Abs. 4 OR). Bei der GmbH muss mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft und einzelzeichnungsberechtigt sein. Ausländische Gründer können beide Rechtsformen nutzen, brauchen aber eine lokale Kontaktperson mit Wohnsitz in der Schweiz.
Welche Rechtsform eignet sich für einen Investor-Einstieg?
Die AG ist für externe Investoren besser geeignet: Aktien lassen sich ohne notariellen Aufwand übertragen, Kapitalerhöhungen sind flexibler strukturierbar, und Business Angels sowie VC-Fonds sind die AG-Struktur gewohnt. In der GmbH erfordert jede Stammanteilsübertragung eine öffentliche Beurkundung, was für häufige Transaktionen (Optionen, Mitarbeiterbeteiligungen) operativ aufwendig ist.
Wie hoch sind die Gründungskosten GmbH vs. AG?
GmbH: Notarkosten ca. CHF 800 bis 2'000, Handelsregistereintrag ca. CHF 600, Stammkapital CHF 20'000 (vollständig einzuzahlen). AG: Notarkosten ca. CHF 1'500 bis 3'500, Handelsregistereintrag ca. CHF 600, SHAB-Publikation ca. CHF 250 bis 350, Aktienkapital CHF 100'000 (davon CHF 50'000 bei Gründung einzuzahlen). Die Notariatsgebühren variieren stark nach Kanton; Zug ist deutlich günstiger als Zürich.
Sind Aktienoptionen für Mitarbeiter in der GmbH möglich?
Technisch ja, aber sehr aufwendig: jede Übertragung von GmbH-Stammanteilen erfordert eine öffentliche Beurkundung beim Notar. Das macht Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in der GmbH kostspielig und bürokratisch. In der AG ist die Aktienübertragung ohne Notar möglich (bei Namenaktien mit VR-Genehmigung); ESOP-Programme sind damit operativ deutlich einfacher.
Wann ist eine Revisionspflicht bei GmbH oder AG gegeben?
Bei beiden Rechtsformen: Opting-out (keine Revision) ist möglich, wenn alle Gesellschafter resp. Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft im Durchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat (Art. 727a Abs. 2 OR). Eingeschränkte Revision ab mehr als 10 FTE. Ordentliche Revision erst ab 2 von 3 Schwellenwerten: CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz oder 250 Vollzeitstellen (Art. 727 OR).
Michael Bauer

Michael Bauer

Startup-Finanzierung und Investoren

Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.