Steuern

MWST Schweiz 2026: Pflicht, Sätze und Abrechnung für Gründer

6. Mai 202611 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • MWST-Pflicht entsteht ab einem steuerbaren Jahresumsatz von CHF 100'000 (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Die Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
  • Seit dem 1. Januar 2024 gelten drei Sätze: 8.1 % (Normalsatz), 3.8 % (Sondersteuersatz für Beherbergung) und 2.5 % (reduzierter Satz).
  • Zwei Abrechnungsmethoden stehen zur Wahl: die effektive Methode (MWST minus Vorsteuer) und die Saldosteuersatz-Methode (vereinfacht, branchenabhaengig).
  • Der Vorsteuerabzug erlaubt es, die an Lieferanten bezahlte MWST mit der geschuldeten MWST zu verrechnen. Privater Aufwand und Bewirtungskosten sind ausgeschlossen.
  • Die MWST-Abrechnung erfolgt in der Regel vierteljaehrlich via ESTV SuisseTax. Kleinbetriebe koennen jaehrliche Abrechnung beantragen.
  • Wer auslaendische Dienstleistungen bezieht, schuldet in vielen Faellen Bezugsteuer (auch bekannt als Reverse Charge).

Die Mehrwertsteuer ist für viele Gründer zunächst abstrakt, bis der erste Auftrag über CHF 100'000 Jahresumsatz hinausgeht und das ESTV-Anmeldeformular im Briefkasten liegt. Wer die MWST-Pflicht, die drei Steuersätze und die zwei Abrechnungsmethoden versteht, vermeidet rückwirkende Korrekturen und verpasste Vorsteuerabzüge.

Dieser Guide erklärt die Schweizer MWST vollständig: von der Pflichtgrenze über die Anmeldung bis zur korrekten Abrechnung.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Schweizer Mehrwertsteuer. Er ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexen Sachverhalten (mehrere Leistungsarten, Export/Import, Holdingstrukturen) empfiehlt sich eine Konsultation bei einer zugelassenen Steuerfachperson oder einem Treuhänder.

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine indirekte Steuer auf den Konsum. Unternehmen erheben sie im Auftrag des Staates auf ihren Leistungen und führen sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ab. Wirtschaftlich trägt die Steuer die Endkonsumentin oder der Endkonsument; Unternehmen fungieren als Inkassostellen.

Die Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom 12. Juni 2009. Vollzugsbehörde ist die ESTV mit Sitz in Bern.

Das Prinzip funktioniert in drei Schritten:

  1. Sie stellen Ihren Kunden MWST in Rechnung (Umsatzsteuer / «Output Tax»).
  2. Sie bezahlen MWST an Ihre Lieferanten (Vorsteuer / «Input Tax»).
  3. Sie führen die Differenz (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) an die ESTV ab.

Wenn Ihre Vorsteuer Ihre Umsatzsteuer übersteigt, erstattet die ESTV den Überschuss.

MWST-Pflicht: Die CHF 100'000-Schwelle

Wann die Pflicht entsteht

Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt und nicht befreit ist, sofern der Umsatz aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland jährlich CHF 100'000 übersteigt.

Massgebend ist der weltweite Umsatz, nicht nur der in der Schweiz erzielte. Ein Softwareentwickler, der Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz bedient, zählt alle Einnahmen zusammen.

Nicht zum massgebenden Umsatz zählen:

  • Nicht steuerbare Leistungen (z.B. Schulungs- und Bildungsleistungen nach Art. 21 MWSTG)
  • Von der MWST ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG, u.a. Vermietung von Wohnraum, Ärzte und Zahnärzte, Banken und Versicherungen)

Die 30-Tage-Frist

Wer die CHF 100'000-Schwelle überschreitet, muss sich innerhalb von 30 Tagen beim ESTV anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Schwelle überschritten wurde, nicht erst ab Anmeldung.

Kleinunternehmen: Ausnahme unter CHF 100'000

Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 100'000 aus steuerbaren Leistungen sind von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese Befreiung gilt automatisch, ohne Abmeldung oder Bewilligung.

Achtung: Umsatz vor Abzug der Kosten

Massgebend ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Wer CHF 120'000 Einnahmen und CHF 110'000 Kosten hat, ist trotzdem MWST-pflichtig. Die Schwelle bezieht sich auf Erlöse aus steuerbaren Leistungen, nicht auf das Betriebsergebnis.

Die drei MWST-Sätze 2026

Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz drei Steuersätze. Die Erhöhung per 2024 dient der Finanzierung der AHV-Reform (AHV 21).

SatzSteuersatzAnwendungsbereich
Normalsatz8.1 %Alle Leistungen, die keinem anderen Satz unterliegen
Sondersteuersatz3.8 %Beherbergungsleistungen (Hotels, Ferienwohnungen, Camping)
Reduzierter Satz2.5 %Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke, Bücher, Zeitungen, Medikamente, bestimmte Agrarprodukte

Normalsatz: 8.1 %

Der Normalsatz gilt für die grosse Mehrheit der Waren und Dienstleistungen: IT-Dienstleistungen, Beratung, Handel, Handwerk, Gastronomie (ohne Übernachtung), Marketing, Architektur und Rechtsberatung.

Sondersteuersatz: 3.8 %

Der tiefere Sondersteuersatz gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen. Massgebend ist die Übernachtung. Das Frühstück kann separat zum Normalsatz von 8.1 % oder zum reduzierten Satz verrechnet werden, wenn es als Verpflegung gilt.

Typische Fälle:

  • Hotelbetriebe mit Übernachtungsangebot
  • Airbnb-Vermieter mit mehr als CHF 100'000 Jahresumsatz
  • Ferienwohnungen und Campingplätze

Reduzierter Satz: 2.5 %

Der reduzierte Satz gilt für Güter des täglichen Bedarfs nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG:

  • Nahrungsmittel und nicht-alkoholische Getränke (inkl. Wasser)
  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse
  • Medikamente und Heilmittel
  • Vieh, Geflügel, Fische, Saatgut, lebende Pflanzen (Agrarerzeugnisse)

Achtung: Alkoholische Getränke (auch Bier und Wein) unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.

Freiwillige MWST-Anmeldung

Unternehmen unter CHF 100'000 Umsatz können sich freiwillig anmelden (Art. 11 MWSTG). Wann ist das sinnvoll?

Sinnvoll bei:

  • Hohem Investitionsvolumen in der Startphase (z.B. Maschinen, Server, Fahrzeuge). Der Vorsteuerabzug auf diesen Investitionen lässt sich nur geltend machen, wenn das Unternehmen MWST-registriert ist.
  • Ausschliesslich B2B-Kunden, die selbst MWST-pflichtig sind. Diese können die Ihnen belastete MWST als Vorsteuer abziehen; die MWST-Pflicht ist für sie kostenneutral.

Nicht sinnvoll bei:

  • Privatkundengeschäft, wo die MWST den Endpreis erhöht und Kunden direkt belastet.
  • Wenig Vorleistungen und stabilen Margen: die administrative Mehrbelastung überwiegt den Vorteil.

MWST-Anmeldung: Schritt für Schritt

Schritt 1: Anmeldeformular ausfüllen

Die Anmeldung erfolgt über das Portal EasyGov (easygov.swiss) oder direkt über ESTV SuisseTax. Benötigt werden:

  • UID-Nummer des Unternehmens (vom Handelsregister oder ESTV)
  • Angaben zur Rechtsform und zum Tätigkeitsbereich
  • Voraussichtlicher Jahresumsatz
  • Wahl der Abrechnungsmethode (effektive Methode oder Saldosteuersatz)
  • Wahl der Abrechnungsperiode (vierteljährlich oder jährlich)
  • Bankverbindung für allfällige Rückerstattungen

Schritt 2: MWST-Nummer erhalten

Nach erfolgreicher Anmeldung erteilt die ESTV eine MWST-Nummer. Diese entspricht der UID-Nummer mit dem Suffix «MWST»:

Format: CHE-123.456.789 MWST

Diese Nummer muss auf allen Rechnungen erscheinen, auf denen MWST ausgewiesen wird.

Schritt 3: Rechnungsstellung anpassen

Jede MWST-pflichtige Rechnung muss nach Art. 26 MWSTG enthalten:

  • Name und Adresse des Leistungserbringers
  • MWST-Nummer des Leistungserbringers
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers
  • Datum oder Zeitraum der Leistung
  • Beschreibung der Leistung
  • Entgelt ohne MWST
  • Steuersatz und MWST-Betrag

Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 reicht ein vereinfachter Kassenbeleg ohne vollständige Empfängerangabe.

Die zwei Abrechnungsmethoden

Bei der Anmeldung wählen Sie eine Abrechnungsmethode. Ein Wechsel ist einmal pro Jahr möglich, innerhalb der ersten 60 Tage der neuen Steuerperiode.

MerkmalEffektive MethodeSaldosteuersatz
UmsatzlimitUnbegrenztBis CHF 5.02 Mio. Umsatz
Buchhalterischer AufwandHöherTiefer
VorsteuerabzugJa, alle geschäftlichen VorsteuernNein
MWST-AbrechnungUmsatzsteuer minus VorsteuerBranchensatz × Umsatz
Geeignet fürUnternehmen mit hohem MaterialaufwandDienstleister mit tiefen Vorsteuern
AbrechnungsperiodeVierteljährlich (oder monatlich)Halbjährlich

Effektive Methode

Bei der effektiven Methode buchen Sie jede MWST-Position einzeln. Am Quartalsende ziehen Sie die Vorsteuer von der Umsatzsteuer ab und führen die Differenz an die ESTV ab.

Beispiel: Ein IT-Dienstleister fakturiert CHF 200'000 (exkl. MWST). Er schuldet 8.1 % = CHF 16'200. Seine Lieferanten-Rechnungen enthalten CHF 3'800 MWST (Vorsteuer). Abzuführen: CHF 16'200 − CHF 3'800 = CHF 12'400.

Die effektive Methode ist genauer und vorteilhafter für Unternehmen mit hohem Einkauf oder Investitionen.

Saldosteuersatzmethode

Beim Saldosteuersatz zahlen Sie einen branchenspezifischen Prozentsatz Ihres Umsatzes, ohne Vorsteuerabzug. Die ESTV genehmigt den anwendbaren Satz auf Antrag. Typische Saldosteuersätze:

BrancheSaldosteuersatz (ca.)
IT-Dienstleistungen, Software5.2 %
Unternehmensberatung6.1 %
Gastronomie5.1 %
Gross- und Detailhandel0.6 %–2.4 %
Handwerk, Bau3.7 %–5.2 %
Coiffeur, Kosmetik6.1 %

Hinweis zu Saldosteuersätzen

Die Saldosteuersätze werden von der ESTV branchenspezifisch festgelegt und periodisch angepasst. Massgebend sind die aktuellen Sätze gemäss ESTV-Merkblatt (MWST-Branchen-Info). Lassen Sie sich vor der Methodenwahl beraten.

Die Saldosteuersatzmethode ist attraktiv für Dienstleistungsbetriebe mit geringen Vorleistungen. Die Abrechnung ist halbjährlich (nicht vierteljährlich), was den Aufwand weiter reduziert.

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Vorsteuerabzug: Was Sie zurückfordern können

Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Mechanismen der MWST. Er stellt sicher, dass MWST nicht mehrfach kumuliert wird; nur der Endkonsument trägt die Last.

Was ist abzugsfähig?

Abzugsfähig ist die MWST auf Leistungen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden (Art. 28 Abs. 1 MWSTG):

  • Büromaterial, Software, Hardware
  • Miete für Geschäftsräume
  • Fahrzeugkosten (anteilig, wenn geschäftlich genutzt)
  • Marketingaufwendungen
  • Beratungs- und Anwaltskosten
  • Maschinen und Betriebsausstattung

Was ist nicht abzugsfähig?

Kein Vorsteuerabzug ist möglich bei:

  • Bewirtungskosten: Restaurantbelege für Geschäftsessen (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG, das den Abzug auf 50 % einschränkt)
  • Privatanteilen: Wenn ein Fahrzeug auch privat genutzt wird, ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig
  • Ausgenommenen Leistungen: Wer ausgenommene Umsätze (z.B. als Arzt oder Bank) erzielt, darf darauf keine Vorsteuer geltend machen
  • Rechnungen ohne MWST-Ausweis: Ohne gültige Rechnung mit MWST-Nummer kein Abzug

Gemischte Verwendung

Erbringt ein Unternehmen sowohl steuerbare als auch ausgenommene Leistungen (gemischte Verwendung), muss die Vorsteuer nach dem Anteil der steuerbaren Umsätze aufgeteilt werden (Art. 30 MWSTG).

MWST-Abrechnung: Fristen und Ablauf

Abrechnungsperiode

Die Standard-Abrechnungsperiode ist das Kalenderquartal. Die Abrechnung und Zahlung müssen jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Quartals bei der ESTV eingehen.

QuartalAbrechnungsperiodeFälligkeit
Q11. Jan – 31. März30. Mai
Q21. Apr – 30. Juni30. Aug
Q31. Jul – 30. Sept30. Nov
Q41. Okt – 31. Dez28./29. Feb

Kleinunternehmen können eine jährliche Abrechnung beantragen. Voraussetzung: MWST-Schuld unter CHF 1'000 pro Jahr oder MWST-Guthaben unter CHF 2'000, in der Praxis also sehr kleine Betriebe.

Ablauf der Abrechnung

  1. Einloggen in ESTV SuisseTax (suissetax.estv.admin.ch) mit UID und MWST-Nummer
  2. Abrechnungsformular aufrufen: automatisch mit Ihrer Steuerperiode vorausgefüllt
  3. Eintragen: steuerbarer Gesamtumsatz, aufgeteilt nach Steuersatz
  4. Eintragen: Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen (nur effektive Methode)
  5. Prüfen und elektronisch einreichen
  6. Zahlung per IBAN oder ESR-Einzahlungsschein innert Frist

Bei Guthaben (Vorsteuerüberschuss) überweist die ESTV in der Regel innerhalb von 60 Tagen zurück.

Verzugszinsen

Verspätete Zahlungen werden mit Verzugszinsen belegt, aktuell 4.5 % pro Jahr (Stand 2026). Das entspricht CHF 12.33 Verzugszins pro Tag auf CHF 10'000 ausstehende MWST. Fristen konsequent im Kalender vermerken.

Bezugsteuer: MWST auf ausländische Leistungen

Was ist Bezugsteuer?

Wenn ein Schweizer Unternehmen Dienstleistungen von einem ausländischen Anbieter bezieht, der nicht in der Schweiz für die MWST registriert ist, schuldet das Schweizer Unternehmen selbst die MWST, die sogenannte Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Das Prinzip entspricht dem «Reverse Charge»-Mechanismus der EU.

Typische Fälle

  • Software-Abonnements (Adobe Creative Cloud, Microsoft 365, Slack, Zoom)
  • Werbeausgaben auf Plattformen mit Sitz im Ausland (Google Ads, LinkedIn, Meta Ads)
  • Übersetzungsleistungen von Freelancern im Ausland
  • Rechtsberatung oder Steuerberatung aus Deutschland oder Österreich
  • Cloud-Hosting-Dienste von AWS, Google Cloud, Azure

Wie wird sie berechnet?

Die Bezugsteuer wird auf dem Netto-Betrag der bezogenen Leistung berechnet, zum anwendbaren Schweizer MWST-Satz (in der Regel 8.1 %). Sie wird in der eigenen MWST-Abrechnung unter «Bezugsteuer» deklariert.

Das Besondere: MWST-pflichtige Unternehmen können die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen (sofern die Leistung für steuerbare Umsätze verwendet wird). Der Nettoeffekt ist null; die Abrechnung ist aber trotzdem korrekt zu deklarieren.

Unternehmen, die nicht MWST-pflichtig sind, müssen Bezugsteuer ab CHF 10'000 Jahresrechnungen von ausländischen Anbietern gesondert anmelden und abführen.

Häufige Fehler bei der MWST

1. Umsatz unterschätzt: Anmeldung zu spät Viele Gründer erkennen die CHF 100'000-Schwelle erst im Rückblick. Die ESTV kann bis zu 10 Jahre rückwirkend erfassen. Monatliches Monitoring des kumulierten Umsatzes ist Pflicht.

2. Falsche Steuersätze angewendet Wer Lebensmittel verkauft und 8.1 % statt 2.5 % verrechnet, muss den Überschuss an den Kunden zurückgeben und trotzdem nur 2.5 % an die ESTV abführen. Umgekehrt: Wer IT-Dienstleistungen zum reduzierten Satz fakturiert, schuldet dennoch 8.1 %.

3. Vorsteuer ohne gültige Rechnung geltend gemacht Eine MWST-Quittung ist kein Ersatz für eine vollständige Rechnung mit MWST-Nummer. Fehlt die MWST-Nummer des Lieferanten auf der Rechnung, verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug.

4. Bezugsteuer auf ausländische Dienste vergessen Abo-Rechnungen von Slack, Adobe oder Google laufen oft durch die Buchhaltung ohne MWST-Ausweis. Das Schweizer Unternehmen schuldet trotzdem Bezugsteuer, auch wenn die Rechnung null MWST ausweist.

5. Abrechnungsfrist verpasst Die 60-Tage-Frist nach Quartalsende ist bindend. Verzugszinsen laufen automatisch ab dem ersten Tag nach Fälligkeit. Einmal verpasst, gibt es keine automatische Mahnung vor dem Zinslauf.

6. Privatanteile nicht korrekt ausgeschieden Wer das Geschäftstelefon, das Fahrzeug oder das Homeoffice sowohl privat als auch geschäftlich nutzt, muss den Privatanteil bei der Vorsteuer herausrechnen. Pauschalanteile sind möglich (z.B. 20–50 % für Telefon), müssen aber konsistent angewendet werden.

Tools für die MWST-Abrechnung

ESTV SuisseTax

Offizielles MWST-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Kostenlos

SuisseTax öffnen

bexio

Schweizer Buchhaltungssoftware mit integrierter MWST-Funktion

Ab CHF 29 pro Monat

bexio ansehen

Accounto

KI-gestützte Buchhaltung mit automatischer MWST-Deklaration

Auf Anfrage

Accounto ansehen

MWST-Checkliste für Gründer

Verwenden Sie diese Liste als Erinnerungshilfe in den ersten 12 Monaten nach der Gründung:

  • Monatlichen Umsatz tracken: bei Annäherung an CHF 100'000 ESTV kontaktieren
  • MWST-Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Überschreiten der Schwelle
  • Abrechnungsmethode wählen (effektiv oder Saldosteuersatz)
  • Rechnungsvorlage mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag einrichten
  • Korrekte Steuersätze für alle Leistungskategorien verifizieren
  • Vorsteuerquittungen mit Lieferanten-MWST-Nummer archivieren
  • Quartalsfristen (60 Tage nach Quartalsende) im Kalender sichern
  • Bezugsteuer auf ausländische Software- und Dienstleistungsrechnungen prüfen
  • Bei gemischter Nutzung von Gütern Privatanteil dokumentieren
  • Erstes MWST-Gespräch mit einem Treuhänder führen (lohnt sich)

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Haeufige Fragen

Ab wann bin ich MWST-pflichtig in der Schweiz?
MWST-Pflicht entsteht, wenn der steuerbare Umsatz CHF 100'000 pro Jahr ueberschreitet (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Massgebend ist der weltweite Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Die Anmeldung bei der ESTV muss innerhalb von 30 Tagen nach Ueberschreiten der Schwelle erfolgen. Anderenfalls erfolgt die Erfassung rueckwirkend.
Welche MWST-Sätze gelten in der Schweiz 2026?
Seit 1. Januar 2024 gelten drei MWST-Sätze: 8.1 % (Normalsatz für die meisten Waren und Dienstleistungen), 3.8 % (Sondersteuersatz für Beherbergungsleistungen wie Hotels und Ferienwohnungen) und 2.5 % (reduzierter Satz für Lebensmittel, nicht-alkoholische Getraenke, Buecher, Zeitungen, Medikamente und bestimmte Agrarprodukte).
Was ist der Unterschied zwischen effektiver Methode und Saldosteuersatz?
Bei der effektiven Methode ziehen Sie die tatsaechlich bezahlte Vorsteuer von der geschuldeten MWST ab. Praezise, aber buchhalterisch aufwendiger. Beim Saldosteuersatz zahlen Sie einen branchenspezifischen Prozentsatz Ihres Umsatzes. Einfacher, aber ohne Vorsteuerabzug. Der Saldosteuersatz eignet sich für Unternehmen mit geringem Materialaufwand.
Kann ich mich freiwillig für die MWST anmelden?
Ja. Unternehmen unter CHF 100'000 Umsatz koennen sich freiwillig anmelden (Art. 11 MWSTG). Das ist sinnvoll bei hohem Vorsteueranteil (z.B. grosse Investitionen) oder wenn alle Kunden selbst MWST-pflichtig sind (B2B). Nachteil: Abrechnung und Kundenfakturierung werden komplexer.
Wie reiche ich meine MWST-Abrechnung ein?
Elektronisch ueber das ESTV-Portal SuisseTax. Sie erhalten vierteljaehrlich Abrechnungsformulare. Abrechnung und Zahlung muessen innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode eingehen. Bei Verzoegerung fallen Verzugszinsen an.
Was ist Bezugsteuer und wen betrifft sie?
Bezugsteuer ist die MWST, die ein Schweizer Unternehmen auf Leistungen auslaendischer Anbieter schuldet, wenn diese nicht in der Schweiz registriert sind. Typische Faelle: Software-Abonnements (z.B. Adobe, Slack), Beratungsleistungen aus dem Ausland, Werbung auf Google oder LinkedIn. Die Bezugsteuer wird in der eigenen MWST-Abrechnung deklariert und kann gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Was passiert bei verspaeteter MWST-Anmeldung?
Die ESTV erfasst das Unternehmen rueckwirkend ab dem Zeitpunkt der Pflicht. Auf den nachzuzahlenden Betrag fallen Verzugszinsen (aktuell 4.5 % p.a.) an. In schwereren Faellen sind Verwaltungsbussen moeglich. Die MWST muss für alle zurueckliegenden steuerbaren Umsaetze nachentrichtet werden, ohne die Moeglichkeit, sie Kunden nachtraeglich zu belasten.
Thomas Kaufmann

Thomas Kaufmann

Spezialist für Unternehmensgründung

Thomas Kaufmann begleitet Gründer bei der Wahl der Rechtsform und dem Handelsregistereintrag. Zuvor war er als Notariatsgehilfe tätig.