Fördergelder für ausländische Gründer in der Schweiz: Voraussetzungen und Programme

8. Mai 20266 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten Schweizer Förderprogramme (Innosuisse, Venture Kick, kantonale Wirtschaftsförderungen) erfordern kein Schweizer Bürgerrecht: massgebend ist der Unternehmenssitz in der Schweiz.
  • EU/EFTA-Staatsangehörige können sich in der Schweiz selbständig machen und Förderungen vollständig nutzen; für Drittstaatsangehörige gelten strengere aufenthaltsrechtliche Anforderungen.
  • ETH Zürich und EPFL haben spezifische Programme für internationale Forschende und Studierende, die ein Spin-off gründen wollen, mit erfahrener Begleitung auch in aufenthaltsrechtlichen Fragen.
  • Für Drittstaatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA-Ländern ist der Weg zur Selbständigkeit in der Schweiz aufwendig: eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständigerwerbende erfordert ein überzeugendes Geschäftsmodell mit nachweisbarem wirtschaftlichem Interesse für die Schweiz.
  • Kantone wie Zürich, Zug, Genf und Basel haben englischsprachige Anlaufstellen und Willkommensprogramme für internationale Gründer.

Die Schweiz ist eines der offensten Länder in Europa für internationale Gründerinnen und Gründer: Die grossen Förderprogramme setzen keinen Schweizer Pass voraus, und das Gesellschaftsrecht erlaubt ausländischen Staatsangehörigen die volle Unternehmensbeteiligung. Zwei Punkte sind dennoch zu klären: die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitstätigkeit in der Schweiz und die Anforderung, dass das Unternehmen in der Schweiz domiziliert sein muss.

Förderprogramme sind an das Unternehmen geknüpft, nicht an die Nationalität

Innosuisse, Venture Kick, die kantonalen Wirtschaftsförderungen und das Bürgschaftswesen fördern Unternehmen mit Schweizer Sitz, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Gründenden. Ein ausländischer Gründer mit Schweizer GmbH hat formal denselben Zugang wie ein Schweizer Staatsangehöriger.

Rechtliche Grundlage: Wer kann eine Schweizer Gesellschaft gründen?

Das Schweizer Obligationenrecht (OR) stellt keine Staatsbürgerschaftsanforderungen an Gesellschafter oder Aktionäre. Die entscheidende Anforderung ist eine andere: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person der Gesellschaft muss in der Schweiz wohnhaft sein.

Für GmbH (Art. 814 OR): Mindestens ein Gesellschafter oder eine in der Geschäftsführung tätige Person muss in der Schweiz wohnen.

Für AG: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss in der Schweiz domiziliert sein.

Praktische Lösung für Gründer ohne Wohnsitz: Viele Treuhänder und Anwaltskanzleien bieten Domizilhalter- oder Director-Services an: Eine in der Schweiz ansässige Person übernimmt formal die zeichnungsberechtigte Funktion, ohne operativ tätig zu sein. Das ist legal, aber mit zusätzlichen Kosten (CHF 1'500 bis CHF 5'000 pro Jahr) verbunden.

EU/EFTA-Staatsangehörige: Selbständigkeit mit B- oder C-Ausweis

Staatsangehörige der EU und EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) geniessen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) erleichterten Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Anmeldeprozess:

  1. Anmeldung bei der Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes
  2. Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) bei der kantonalen Migrationsbehörde
  3. Nachweis der selbständigen Tätigkeit (Geschäftsplan, Nachweis finanzieller Mittel)
  4. AHV-Anmeldung als Selbständigerwerbende bei der zuständigen Ausgleichskasse

Die Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells glaubhaft gemacht wird. EU-Bürger haben dabei einen strukturellen Vorteil: Das FZA räumt ihnen das Recht zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausdrücklich ein.

Drittstaatsangehörige: Höhere Hürden, aber machbar

Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU und EFTA (USA, UK nach Brexit, Asien, Naher Osten u.a.) unterliegen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).

Anforderungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständigerwerbende:

  • Das Geschäftsmodell muss ein herausragendes wirtschaftliches Interesse für die Schweiz belegen
  • Die Finanzierbarkeit der Lebenshaltungskosten ohne Sozialhilfe ist nachzuweisen
  • Das Unternehmen darf keine inländischen Arbeitskräfte verdrängen
  • Die Zulassung unterliegt dem kantonalen Kontingent und der Zustimmung des SECO

Praktischer Ansatz: Viele internationale Gründer aus Drittstaaten gründen zunächst eine Schweizer Gesellschaft, ohne selbst in der Schweiz zu wohnen. Sie arbeiten vom Ausland, beschäftigen einen lokalen Geschäftsführer und beantragen erst dann den Umzug, wenn das Unternehmen gewachsen ist. Das ist legal, solange der Gründer keine operative Arbeit auf Schweizer Boden leistet.

AspektEU/EFTA-StaatsangehörigeDrittstaaten
AufenthaltsrechtFZA: kein Kontingent, relativ einfachAIG: Kontingent, Einzelfallprüfung
SelbständigkeitAnmeldepflicht, Bewilligung meist erteiltNachweis wirtschaftlichen Interesses erforderlich
Wartezeit1 bis 3 Monate3 bis 6 Monate oder länger
Kantonaler ErmessensspielraumGeringHoch

Förderprogramme: Vollzugang für Schweizer Unternehmen

Alle grossen Schweizer Förderprogramme sind an den Unternehmenssitz, nicht an die Nationalität der Gründenden geknüpft:

Innosuisse: Vollständig zugänglich für ausländische Gründer, sofern das Unternehmen in der Schweiz registriert ist und wirtschaftlich in der Schweiz tätig ist. Für Innovationsprojekte ist ein Schweizer Hochschulpartner erforderlich.

Venture Kick: Kein Nationalitätserfordernis; das Startup muss in der Schweiz gegründet sein. Viele erfolgreiche Venture-Kick-Teams haben internationale Gründer, häufig aus ETH- oder EPFL-Hintergrund.

Kantonale Wirtschaftsförderungen: Ebenfalls keine Nationalitätsvorgabe. Kantone wie Zürich und Genf haben englischsprachige Anlaufstellen und Willkommensprogramme für internationale Gründer.

Bürgschaftswesen: Die regionalen Bürgschaftsorganisationen garantieren Bankdarlehen für KMU. Zugänglich für ausländische Gründer mit Schweizer Firmensitz.

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ETH und EPFL: Spezifische Programme für internationale Forschende

Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen haben besondere Programme für internationale Forschende und Studierende, die in der Schweiz gründen wollen:

ETH Pioneer Fellowship: CHF 150'000 equity-freie Förderung für ETH-Studierende, -Doktorierende oder -Postdocs, die eine Technologie aus der ETH kommerzialisieren. Offen für internationale ETH-Angehörige; das Programm begleitet auch bei aufenthaltsrechtlichen Fragen.

EPFL Technology Transfer Office (TTO): Begleitung für EPFL-Spinoffs mit internationalem Gründerteam, inkl. Lizenzierung von EPFL-IP, Büroflächen im EPFL Innovation Park und Investorenvernetzung.

Ein signifikanter Teil der Schweizer Deeptech-Startups entsteht an ETH und EPFL; die Gründerteams sind häufig international zusammengesetzt. Diese Hochschulen haben deshalb etablierte Prozesse für internationale Gründer.

Welcome Desks und Anlaufstellen

Mehrere Kantone haben spezifische Anlaufstellen für internationale Gründer:

Greater Zurich Area: Bündelt die kantonalen Wirtschaftsförderungen Zürich, Zug, Schaffhausen u.a. und bietet englischsprachige Standortberatung. Hilft internationalen Unternehmen bei Ansiedlung, Networking und Regulatory Navigation.

Geneva Business Hub: Anlaufstelle der Wirtschaftsförderung Genf für internationale Unternehmen, mit englisch- und französischsprachigem Support.

BaselArea.swiss: Englischsprachige Wirtschaftsförderung für Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit internationalem Fokus und starker Life-Sciences-Ausrichtung.

Bankzugang: Eine praktische Herausforderung

Ausländische Gründer berichten regelmässig von Schwierigkeiten beim Öffnen eines Schweizer Geschäftskontos. Die grossen Retailbanken haben strikte KYC-Prozesse und lehnen Neugründungen mit ausländischen Gründern ohne Schweizer Wohnsitz häufig ab.

Alternativen:

  • Neobanken mit vereinfachtem Onboarding: Neon Business, Zak (Cler), Yapeal
  • Fintech-Lösungen als Ergänzung: Wise Business für internationale Transaktionen
  • Spezialisierte Treuhänder, die bei der Kontoeröffnung aktiv begleiten

Steuerliche Situation für ausländische Gründer

Ausländische Gründer, die in der Schweiz wohnhaft sind, werden nach den normalen Kantons- und Gemeindesteuern besteuert. In der Anfangsphase ohne Schweizer Wohnsitz sind die Steuerpflichten primär auf Unternehmensebene (Gewinnsteuer der GmbH/AG) relevant.

Drittstaatsangehörige, die neu in die Schweiz ziehen, werden in einigen Kantonen zunächst quellenbesteuert (Quellensteuer auf Lohn aus dem eigenen Unternehmen). Die Details sind kantonal unterschiedlich; ein Steuerberater mit Erfahrung in internationalen Gründersituationen ist empfehlenswert.

Wichtige Anlaufstellen

OrganisationAufgabeKontakt
SEM (Staatssekretariat für Migration)Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungensem.admin.ch
Greater Zurich AreaEnglischsprachige Ansiedlungsberatung Zürich/Zuggreaterzuricharea.com
Geneva Business HubAnsiedlungsberatung Genfgeneva.ch/business
BaselArea.swissAnsiedlungsberatung Baselbaselarea.swiss
EasyGovDigitale Anmeldung Handelsregistereasygov.swiss

Greater Zurich Area

Englischsprachige Anlaufstelle für internationale Gründer in Zürich, Zug und Schaffhausen

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Haeufige Fragen

Kann ein Ausländer in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen?
Ja. Das Schweizer Gesellschaftsrecht stellt keine Staatsbürgerschaftsanforderung an Gesellschafter oder Aktionäre. Allerdings muss bei einer GmbH mindestens eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz wohnhaft sein (OR 814). Bei einer AG gilt dasselbe für mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Ein ausländischer Gründer kann also Gründer und Gesellschafter sein, braucht aber entweder selbst einen Wohnsitz in der Schweiz oder einen Schweizer Treuhänder mit Domizilhalter-Funktion.
Brauche ich als EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz selbständig tätig zu sein?
EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen für selbständige Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis oder C-Ausweis), aber kein Arbeitsbewilligungsverfahren im engeren Sinn. Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Migrationsbehörde; die Bewilligung wird nach Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit erteilt. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) räumt EU-Bürgern das Recht zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausdrücklich ein.
Wie läuft die Gründung für Drittstaatsangehörige ab?
Drittstaatsangehörige unterliegen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständigerwerbende wird erteilt, wenn das Geschäftsmodell ein herausragendes wirtschaftliches Interesse für die Schweiz belegt, das Unternehmen nachhaltig ist und keine inländischen Arbeitskräfte verdrängt werden. Die Bewilligungspraxis ist kantonal unterschiedlich; Kantone wie Zürich, Zug und Genf sind erfahrener im Umgang mit internationalen Startups.
Können ausländische Gründer Innosuisse-Förderung beantragen?
Ja, vorausgesetzt das Unternehmen hat seinen Sitz in der Schweiz und ist wirtschaftlich in der Schweiz tätig. Innosuisse stellt keine Anforderungen an die Nationalität der Gründerinnen und Gründer. Die Förderung ist an das Unternehmen geknüpft, nicht an die Staatsangehörigkeit der Personen dahinter. Für das Innosuisse-Innovationsprojekt muss zusätzlich ein Schweizer Hochschulpartner beteiligt sein.
Welche Kantone sind für internationale Gründer besonders offen?
Zürich, Zug, Genf und Basel haben die grösste Erfahrung mit internationalen Startups und verfügen über englischsprachige Anlaufstellen bei den Wirtschaftsförderungen. Zürich und Genf haben explizite Willkommensprogramme für internationale Gründer. Zug ist wegen der tiefen Steuern und des Krypto/Fintech-Ökosystems beliebt. BaselArea.swiss ist dreisprachig aufgestellt und stark auf Life Sciences und Chemie ausgerichtet.
Michael Bauer

Michael Bauer

Startup-Finanzierung und Investoren

Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.