Fördergelder für ausländische Gründer in der Schweiz: Voraussetzungen und Programme
Das Wichtigste in Kürze
- Die meisten Schweizer Förderprogramme (Innosuisse, Venture Kick, kantonale Wirtschaftsförderungen) erfordern kein Schweizer Bürgerrecht: massgebend ist der Unternehmenssitz in der Schweiz.
- EU/EFTA-Staatsangehörige können sich in der Schweiz selbständig machen und Förderungen vollständig nutzen; für Drittstaatsangehörige gelten strengere aufenthaltsrechtliche Anforderungen.
- ETH Zürich und EPFL haben spezifische Programme für internationale Forschende und Studierende, die ein Spin-off gründen wollen, mit erfahrener Begleitung auch in aufenthaltsrechtlichen Fragen.
- Für Drittstaatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA-Ländern ist der Weg zur Selbständigkeit in der Schweiz aufwendig: eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständigerwerbende erfordert ein überzeugendes Geschäftsmodell mit nachweisbarem wirtschaftlichem Interesse für die Schweiz.
- Kantone wie Zürich, Zug, Genf und Basel haben englischsprachige Anlaufstellen und Willkommensprogramme für internationale Gründer.
Die Schweiz ist eines der offensten Länder in Europa für internationale Gründerinnen und Gründer: Die grossen Förderprogramme setzen keinen Schweizer Pass voraus, und das Gesellschaftsrecht erlaubt ausländischen Staatsangehörigen die volle Unternehmensbeteiligung. Zwei Punkte sind dennoch zu klären: die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitstätigkeit in der Schweiz und die Anforderung, dass das Unternehmen in der Schweiz domiziliert sein muss.
Förderprogramme sind an das Unternehmen geknüpft, nicht an die Nationalität
Innosuisse, Venture Kick, die kantonalen Wirtschaftsförderungen und das Bürgschaftswesen fördern Unternehmen mit Schweizer Sitz, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Gründenden. Ein ausländischer Gründer mit Schweizer GmbH hat formal denselben Zugang wie ein Schweizer Staatsangehöriger.
Rechtliche Grundlage: Wer kann eine Schweizer Gesellschaft gründen?
Das Schweizer Obligationenrecht (OR) stellt keine Staatsbürgerschaftsanforderungen an Gesellschafter oder Aktionäre. Die entscheidende Anforderung ist eine andere: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person der Gesellschaft muss in der Schweiz wohnhaft sein.
Für GmbH (Art. 814 OR): Mindestens ein Gesellschafter oder eine in der Geschäftsführung tätige Person muss in der Schweiz wohnen.
Für AG: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss in der Schweiz domiziliert sein.
Praktische Lösung für Gründer ohne Wohnsitz: Viele Treuhänder und Anwaltskanzleien bieten Domizilhalter- oder Director-Services an: Eine in der Schweiz ansässige Person übernimmt formal die zeichnungsberechtigte Funktion, ohne operativ tätig zu sein. Das ist legal, aber mit zusätzlichen Kosten (CHF 1'500 bis CHF 5'000 pro Jahr) verbunden.
EU/EFTA-Staatsangehörige: Selbständigkeit mit B- oder C-Ausweis
Staatsangehörige der EU und EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) geniessen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) erleichterten Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Anmeldeprozess:
- Anmeldung bei der Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes
- Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) bei der kantonalen Migrationsbehörde
- Nachweis der selbständigen Tätigkeit (Geschäftsplan, Nachweis finanzieller Mittel)
- AHV-Anmeldung als Selbständigerwerbende bei der zuständigen Ausgleichskasse
Die Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells glaubhaft gemacht wird. EU-Bürger haben dabei einen strukturellen Vorteil: Das FZA räumt ihnen das Recht zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausdrücklich ein.
Drittstaatsangehörige: Höhere Hürden, aber machbar
Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU und EFTA (USA, UK nach Brexit, Asien, Naher Osten u.a.) unterliegen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).
Anforderungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständigerwerbende:
- Das Geschäftsmodell muss ein herausragendes wirtschaftliches Interesse für die Schweiz belegen
- Die Finanzierbarkeit der Lebenshaltungskosten ohne Sozialhilfe ist nachzuweisen
- Das Unternehmen darf keine inländischen Arbeitskräfte verdrängen
- Die Zulassung unterliegt dem kantonalen Kontingent und der Zustimmung des SECO
Praktischer Ansatz: Viele internationale Gründer aus Drittstaaten gründen zunächst eine Schweizer Gesellschaft, ohne selbst in der Schweiz zu wohnen. Sie arbeiten vom Ausland, beschäftigen einen lokalen Geschäftsführer und beantragen erst dann den Umzug, wenn das Unternehmen gewachsen ist. Das ist legal, solange der Gründer keine operative Arbeit auf Schweizer Boden leistet.
| Aspekt | EU/EFTA-Staatsangehörige | Drittstaaten |
|---|---|---|
| Aufenthaltsrecht | FZA: kein Kontingent, relativ einfach | AIG: Kontingent, Einzelfallprüfung |
| Selbständigkeit | Anmeldepflicht, Bewilligung meist erteilt | Nachweis wirtschaftlichen Interesses erforderlich |
| Wartezeit | 1 bis 3 Monate | 3 bis 6 Monate oder länger |
| Kantonaler Ermessensspielraum | Gering | Hoch |
Förderprogramme: Vollzugang für Schweizer Unternehmen
Alle grossen Schweizer Förderprogramme sind an den Unternehmenssitz, nicht an die Nationalität der Gründenden geknüpft:
Innosuisse: Vollständig zugänglich für ausländische Gründer, sofern das Unternehmen in der Schweiz registriert ist und wirtschaftlich in der Schweiz tätig ist. Für Innovationsprojekte ist ein Schweizer Hochschulpartner erforderlich.
Venture Kick: Kein Nationalitätserfordernis; das Startup muss in der Schweiz gegründet sein. Viele erfolgreiche Venture-Kick-Teams haben internationale Gründer, häufig aus ETH- oder EPFL-Hintergrund.
Kantonale Wirtschaftsförderungen: Ebenfalls keine Nationalitätsvorgabe. Kantone wie Zürich und Genf haben englischsprachige Anlaufstellen und Willkommensprogramme für internationale Gründer.
Bürgschaftswesen: Die regionalen Bürgschaftsorganisationen garantieren Bankdarlehen für KMU. Zugänglich für ausländische Gründer mit Schweizer Firmensitz.
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ETH und EPFL: Spezifische Programme für internationale Forschende
Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen haben besondere Programme für internationale Forschende und Studierende, die in der Schweiz gründen wollen:
ETH Pioneer Fellowship: CHF 150'000 equity-freie Förderung für ETH-Studierende, -Doktorierende oder -Postdocs, die eine Technologie aus der ETH kommerzialisieren. Offen für internationale ETH-Angehörige; das Programm begleitet auch bei aufenthaltsrechtlichen Fragen.
EPFL Technology Transfer Office (TTO): Begleitung für EPFL-Spinoffs mit internationalem Gründerteam, inkl. Lizenzierung von EPFL-IP, Büroflächen im EPFL Innovation Park und Investorenvernetzung.
Ein signifikanter Teil der Schweizer Deeptech-Startups entsteht an ETH und EPFL; die Gründerteams sind häufig international zusammengesetzt. Diese Hochschulen haben deshalb etablierte Prozesse für internationale Gründer.
Welcome Desks und Anlaufstellen
Mehrere Kantone haben spezifische Anlaufstellen für internationale Gründer:
Greater Zurich Area: Bündelt die kantonalen Wirtschaftsförderungen Zürich, Zug, Schaffhausen u.a. und bietet englischsprachige Standortberatung. Hilft internationalen Unternehmen bei Ansiedlung, Networking und Regulatory Navigation.
Geneva Business Hub: Anlaufstelle der Wirtschaftsförderung Genf für internationale Unternehmen, mit englisch- und französischsprachigem Support.
BaselArea.swiss: Englischsprachige Wirtschaftsförderung für Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit internationalem Fokus und starker Life-Sciences-Ausrichtung.
Bankzugang: Eine praktische Herausforderung
Ausländische Gründer berichten regelmässig von Schwierigkeiten beim Öffnen eines Schweizer Geschäftskontos. Die grossen Retailbanken haben strikte KYC-Prozesse und lehnen Neugründungen mit ausländischen Gründern ohne Schweizer Wohnsitz häufig ab.
Alternativen:
- Neobanken mit vereinfachtem Onboarding: Neon Business, Zak (Cler), Yapeal
- Fintech-Lösungen als Ergänzung: Wise Business für internationale Transaktionen
- Spezialisierte Treuhänder, die bei der Kontoeröffnung aktiv begleiten
Steuerliche Situation für ausländische Gründer
Ausländische Gründer, die in der Schweiz wohnhaft sind, werden nach den normalen Kantons- und Gemeindesteuern besteuert. In der Anfangsphase ohne Schweizer Wohnsitz sind die Steuerpflichten primär auf Unternehmensebene (Gewinnsteuer der GmbH/AG) relevant.
Drittstaatsangehörige, die neu in die Schweiz ziehen, werden in einigen Kantonen zunächst quellenbesteuert (Quellensteuer auf Lohn aus dem eigenen Unternehmen). Die Details sind kantonal unterschiedlich; ein Steuerberater mit Erfahrung in internationalen Gründersituationen ist empfehlenswert.
Wichtige Anlaufstellen
| Organisation | Aufgabe | Kontakt |
|---|---|---|
| SEM (Staatssekretariat für Migration) | Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen | sem.admin.ch |
| Greater Zurich Area | Englischsprachige Ansiedlungsberatung Zürich/Zug | greaterzuricharea.com |
| Geneva Business Hub | Ansiedlungsberatung Genf | geneva.ch/business |
| BaselArea.swiss | Ansiedlungsberatung Basel | baselarea.swiss |
| EasyGov | Digitale Anmeldung Handelsregister | easygov.swiss |
Greater Zurich Area
Englischsprachige Anlaufstelle für internationale Gründer in Zürich, Zug und Schaffhausen
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Haeufige Fragen
Kann ein Ausländer in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen?
Brauche ich als EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz selbständig tätig zu sein?
Wie läuft die Gründung für Drittstaatsangehörige ab?
Können ausländische Gründer Innosuisse-Förderung beantragen?
Welche Kantone sind für internationale Gründer besonders offen?
Michael Bauer
Startup-Finanzierung und Investoren
Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.