Als Fotograf selbständig in der Schweiz: Urheberrecht, AHV, MwSt und Verträge

8. Mai 20265 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Fotografische Werke sind in der Schweiz automatisch urheberrechtlich geschützt (Urheberrechtsgesetz URG Art. 2); es gibt keine Registrierungspflicht. Das Urheberrecht liegt beim Fotografen, ausser es wird explizit übertragen oder aufgegeben.
  • Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt bei CHF 100'000 Jahresumsatz. Viele Fotografen starten darunter und sind befreit; eine freiwillige Eintragung lohnt sich nur bei hohen Vorsteuern auf Ausrüstungsinvestitionen.
  • Fotografien von erkennbaren Personen für kommerzielle Zwecke erfordern eine Einwilligung (Model Release) nach ZGB Art. 28 (Recht am eigenen Bild). Ohne schriftliche Einwilligung riskiert man Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen.
  • Im Kundenvertrag müssen die Nutzungsrechte (Art, Umfang, Dauer, Territorium) explizit geregelt sein. Ohne klare Vereinbarung gilt dispositives Recht, was häufig zu Streit über Nachbearbeitungs- und Weiterverbreitungsrechte führt.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden durch nicht geliefertes Bildmaterial, fehlerhafte Dateien oder Regressforderungen bei fehlenden Model Releases; die Prämie ist als Geschäftsausgabe vollständig abzugsfähig.

Als Fotografin oder Fotograf in der Schweiz selbständig zu werden ist administrativ einer der leichteren Schritte: kein Befähigungsnachweis, keine staatliche Zulassung, kein Mindestkapital. Die wichtigsten Fallstricke liegen im Urheberrecht, in der Vertragsgestaltung mit Kunden und in der langfristigen Absicherung bei schwankenden Einnahmen.

Urheberrecht entsteht automatisch, es muss nicht eingetragen werden

In der Schweiz entstehen Urheberrechte an fotografischen Werken mit dem Auslöser, ohne Eintragung, ohne Registrierung, ohne Copyright-Symbol. Der Fotograf ist Urheber und Rechteinhaber, solange er die Rechte nicht explizit überträgt. Kundenverträge sollten genau regeln, welche Rechte der Kunde erhält und für welche Zwecke.

Urheberrecht und Nutzungsrechte verstehen

Was ist urheberrechtlich geschützt? Nach URG Art. 2 sind Fotografien und andere bildliche Darstellungen geschützt, sofern sie individuelle geistige Schöpfungen darstellen. In der Praxis geniessen die meisten professionellen Fotos diesen Schutz; rein technische oder automatisierte Aufnahmen (z.B. Überwachungskameras) sind ausgenommen.

Nutzungsrechte übertragen: Das Urheberrecht selbst kann nach Schweizer Recht nur eingeschränkt übertragen werden (es ist grundsätzlich nicht vollständig abtretbar). Was übertragen werden kann, sind Nutzungsrechte (Lizenzen). Dabei unterscheidet man:

LizenzartBedeutung
Einfaches NutzungsrechtKunde darf nutzen; Fotograf darf weiter lizenzieren
Ausschliessliches NutzungsrechtNur der Kunde darf nutzen; Fotograf nicht mehr anderweitig
Zeitliche BegrenzungNutzung nur für X Jahre gestattet
Sachliche BegrenzungNur für Printanzeigen, nicht für Online oder TV
Territoriale BegrenzungNur für die Schweiz, nicht international

Ein klar formulierter Nutzungsrechte-Paragraph im Kundenvertrag schützt vor nachträglichen Forderungen und ermöglicht es, unterschiedliche Verwendungszwecke unterschiedlich zu bepreisen.

Persönlichkeitsrechte und Model Releases

Recht am eigenen Bild (ZGB Art. 28): Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit, wozu auch das Bild gehört. Fotos von erkennbaren Personen dürfen ohne deren Einwilligung nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahme selbst an einem öffentlichen Ort entstanden ist.

Wann ist ein Model Release notwendig?

  • Werbung, PR, Imagematerial für Unternehmen: immer
  • Stockfoto-Agenturen: immer (für kommerzielle Nutzung)
  • Portraitfotografie für private Kunden: empfohlen bei Weitergabe
  • Redaktionelle / journalistische Nutzung: in vielen Fällen ohne Einwilligung zulässig, solange keine unlautere Darstellung

Mindestinhalt eines Model Releases: Name und Unterschrift der abgebildeten Person (bei Minderjährigen: Unterschrift der Erziehungsberechtigten), Datum und Ort, verwendete Bilder (Shooting-Datum oder Referenznummer), genehmigte Verwendungszwecke und Medien, Geltungsdauer. Bewahren Sie unterzeichnete Releases mindestens 10 Jahre auf.

Rechtsform für Fotografen

Einzelunternehmen (Standard): Die überwiegende Mehrheit der selbständigen Fotografen in der Schweiz operiert als Einzelunternehmen. Kein Kapital erforderlich, sofort tätig, einfache Buchhaltung. Handelsregistereintrag ab CHF 100'000 Jahresumsatz obligatorisch.

Wenn mehrere Fotografen zusammenarbeiten: Eine Kollektivgesellschaft (KlG) oder GmbH ist sinnvoll, wenn zwei oder mehr Fotografen unter einer gemeinsamen Marke tätig werden. Die GmbH schützt das Privatvermögen besser; die KlG hat weniger Verwaltungsaufwand.

AHV: Anmeldung und Beiträge

Wenden Sie sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Bei Fotografen, die am Anfang niedrige Gewinne erwirtschaften, gilt ein reduzierter Beitragssatz:

JahresreingewinnBeitragssatz
Bis CHF 9'400Mindestbeitrag
CHF 9'400 bis CHF 57'4005.371% bis 14.275% (Gleitskala)
Ab CHF 57'40014.275%

Wichtig: Fotoausrüstung, Reisekosten und Postproduktionskosten sind als Geschäftsausgaben abzugsfähig und mindern den Reingewinn, auf dem die AHV-Beiträge berechnet werden. Eine sorgfältige Buchhaltung zahlt sich daher direkt aus.

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Mehrwertsteuer für Fotografen

Fotografieleistungen (Auftragsfotos, Lizenzen) sind steuerbar zum Normalsatz 8.1%. Die Steuerpflicht beginnt bei CHF 100'000 Jahresumsatz.

Viele Fotografen bleiben darunter: Insbesondere Hochzeitsfotografen, Portraitfotografen und Nachwuchs-Berufsfotografen bleiben in den ersten Jahren oft unter der Schwelle. Solange der Umsatz unter CHF 100'000 liegt, müssen Rechnungen keine MwSt ausweisen; der Kunde zahlt netto.

Freiwillige Eintragung bei hohen Investitionen: Wer ein gut ausgestattetes Studio aufbaut (Kameraausrüstung, Blitzanlage, Computer für Postproduktion) kann durch freiwillige MwSt-Eintragung die Vorsteuern auf diese Investitionen zurückfordern. Prüfen Sie, ob die Vorsteuern die zusätzliche Abrechnungspflicht rechtfertigen.

Kundenverträge für Fotografen

Was ein Fotografievertrag regeln muss:

  1. Leistungsumfang: Shooting-Datum, Dauer, Ort, Anzahl der zu liefernden Bilder, Bildformat, Bearbeitungsumfang.
  2. Honorar und Zahlungskonditionen: Gesamtbetrag, Anzahlung (typisch 30-50%), Restbetrag nach Lieferung. Zahlungsziel klar definieren (z.B. 10 Tage netto).
  3. Nutzungsrechte: Welche Verwendungen sind gestattet? Für welchen Zeitraum und in welchen Medien?
  4. Lieferung: Format (RAW, JPEG, TIFF), Auflösung, Lieferfrist, Anzahl der finalen Bilder nach Selektion und Nachbearbeitung.
  5. Stornierung: Was passiert bei Absage durch den Kunden? Eine Staffelung nach Vorlaufzeit ist branchenüblich (z.B. 50% bei Absage unter 14 Tagen, 100% bei Absage unter 48 Stunden).
  6. Wetterbedingungen / höhere Gewalt: Regelung bei erzwungener Verschiebung durch Wetter oder Krankheit.

Ausrüstungskosten und Finanzierung

Professionelle Fotoausrüstung ist eine erhebliche Investition:

AusrüstungsbereichTypische Kosten
Kamerabody (Vollformat, Profi)CHF 2'500 bis CHF 7'000
Standardobjektive (2 bis 3 Stück)CHF 2'000 bis CHF 8'000
Blitzanlage / StudioblitzeCHF 1'000 bis CHF 5'000
Computer und BildbearbeitungssoftwareCHF 2'000 bis CHF 5'000
Kleinmaterial, Taschen, FilterCHF 500 bis CHF 2'000
Total StartausstattungCHF 8'000 bis CHF 27'000

Ausrüstung kann als Geschäftsausgabe über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (lineare Abschreibung üblich). Leasing ist für Kameras weniger verbreitet, aber für Studioausstattung möglich.

Wichtige Anlaufstellen

InstitutionAufgabeKontakt
photoforum, Schweizer FotografenBranchenverband; Rechtsberatung, Musterverträgephotoforum.ch
AHV-Ausgleichskasse (kantonal)Anmeldung als Selbständigerwerbendeahv-iv.ch
EasyGovGewerbeanmeldung, Handelsregistereintrageasygov.swiss
ESTVMwSt-Anmeldung und Abrechnungestv.admin.ch

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Haeufige Fragen

Gehört das Copyright an meinen Fotos dem Kunden, wenn ich für ihn fotografiere?
Nein; nach Schweizer Urheberrecht (URG Art. 6) liegt das Urheberrecht beim Urheber, also beim Fotografen. Für einen Auftrag entstehen dem Kunden nur die Rechte, die vertraglich vereinbart wurden. Ohne explizite Vereinbarung hat der Kunde typischerweise ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, nicht das vollständige Urheberrecht. Wenn der Kunde das vollständige Urheberrecht möchte, muss dies schriftlich vereinbart werden und sollte im Honorar entsprechend eingepreist sein.
Muss ich als selbständige Fotografin eine GmbH gründen?
Nein; für den Start in die Fotografie-Selbständigkeit reicht das Einzelunternehmen vollständig aus. Eine GmbH lohnt sich erst bei erheblich höherem Gewinn (ab ca. CHF 120'000 bis CHF 150'000/Jahr) oder wenn Sie eine Partnerschaft mit anderen Fotografen aufbauen möchten. Die GmbH bringt höhere Gründungs- und Verwaltungskosten, ohne für kleine Fotobetriebe einen echten Vorteil zu bieten.
Wie funktioniert ein Model Release und wann brauche ich ihn?
Ein Model Release ist eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person zur Verwendung ihres Bildes für bestimmte Zwecke. Sie benötigen ihn immer, wenn Fotos von erkennbaren Personen für kommerzielle oder werbliche Zwecke genutzt werden: Werbung, PR, Produktbeschreibungen, Stockfoto-Agenturen. Für rein redaktionelle und journalistische Nutzung (Zeitungsartikel über öffentliche Ereignisse) entfällt die Einwilligung in vielen Fällen, solange das Bild die Würde der Person nicht verletzt. Nutzen Sie einen standardisierten Model-Release-Vordruck und bewahren Sie ihn für jedes Shooting auf.
Kann ich unter CHF 100'000 Umsatz auf die MwSt-Anmeldung verzichten?
Ja; wer unter CHF 100'000 Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bleibt, ist von der Mehrwertsteuer befreit. Sie müssen keine MwSt auf Ihren Rechnungen ausweisen und keine MwSt-Abrechnung einreichen. Nachteil: Sie können auch keine Vorsteuern auf Ausrüstung, Software oder Büromaterial zurückfordern. Wenn Sie grosse Investitionen in Kameras, Objektive oder Studioapparatur planen, kann eine freiwillige MwSt-Eintragung trotz Umsatz unter CHF 100'000 kurzfristig vorteilhaft sein.
Welche Versicherungen brauche ich als selbständige Fotografin?
Obligatorisch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit: AHV-Anmeldung als Selbständigerwerbende, Krankenversicherung (KVG, persönlich). Dringend empfohlen: Berufshaftpflichtversicherung (deckt Fehler, nicht geliefertes Material, rechtliche Ansprüche), Sachversicherung für Kameraausrüstung (Allgefahrenpolice, auch ausserhalb des Studios), optional Krankentaggeldversicherung. Für Fotografen, die im öffentlichen Raum oder bei Events arbeiten, ist eine Betriebshaftpflicht (Personenschäden durch Stative, Kabel etc.) ebenfalls sinnvoll.
Michael Bauer

Michael Bauer

Startup-Finanzierung und Investoren

Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.