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Sozialversicherungen als Arbeitgeber in der Schweiz 2026: AHV, UVG, BVG und FAK

10. Mai 20267 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Arbeitgeber schulden Sie für jeden Mitarbeiter mindestens 6.40% des Bruttolohns an Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO + ALV), zusätzlich zu den vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteilen.
  • BVG-Pflicht greift ab einem AHV-Jahreslohn von CHF 22'050. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26'460, sodass Löhne bis CHF 48'510 nur teilweise BVG-versichert sind.
  • UVG-Prämien variieren stark nach Branche und Risikoeinstufung. Holen Sie mindestens zwei Offerten ein, bevor Sie den UVG-Vertrag abschliessen.
  • Die Jahresabrechnung bei der Ausgleichskasse muss bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht werden. Verspätungen führen zu Mahngebühren und Verzugszinsen.
  • FAK-Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Die Familienzulagen selbst werden über den Lohn an den Arbeitnehmer weitergegeben.

Wer in der Schweiz Arbeitgeber wird, tritt automatisch in mehrere parallele Versicherungssysteme ein. Die Beiträge summieren sich auf einen erheblichen Anteil des Lohns, und die Abrechnung erfordert laufende Sorgfalt. Wer die Systematik kennt, kann Fehler vermeiden, die rückwirkend teuer werden.

Dieser Guide erklärt alle Pflichtversicherungen für Schweizer Arbeitgeber, mit Beitragssätzen, Anmeldeprozessen und einem Rechenbeispiel für die monatliche Lohnabrechnung.

Das Schweizer Sozialversicherungssystem für Arbeitgeber

Schweizer Arbeitgeber sind beitragspflichtig in vier Bereichen:

1. Säule (staatliche Altersvorsorge): AHV, IV, EO

2. Säule (berufliche Vorsorge): BVG (Pensionskasse)

Soziale Absicherung: ALV (Arbeitslosenversicherung), UVG (Unfallversicherung)

Familienpolitik: FAK (Familienzulagen)

Für jede dieser Versicherungen gilt eine separate Anmelde- und Abrechnungspflicht.

AHV/IV/EO: Erste Säule

Beitragssätze 2026

VersicherungArbeitgeberArbeitnehmerTotal
AHV4.35%4.35%8.70%
IV0.70%0.70%1.40%
EO0.25%0.25%0.50%
Total 1. Säule5.30%5.30%10.60%

Die Beiträge werden auf dem gesamten AHV-pflichtigen Lohn berechnet, ohne Obergrenze. Je höher der Lohn, desto höher die absoluten Beiträge.

AHV-pflichtiger Lohn

Nicht jede Zahlung ist AHV-pflichtig. Zu den beitragsfreien Leistungen gehören:

  • Spesenersatz im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements
  • Familienzulagen (werden über den Arbeitgeber weitergeleitet, sind aber FAK-Leistungen)
  • Trinkgelder bis zur gesetzlichen Grenze
  • Kapitalleistungen aus der 2. Säule (BVG)

Alles andere, das im Gegenzug für geleistete Arbeit fliesst, gilt als massgeblicher Lohn: Barlohn, Naturallohn, Prämien, Boni, Ferienentschädigung.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Jeder Arbeitgeber muss sich vor der ersten Lohnzahlung bei einer Ausgleichskasse registrieren:

  • Kantonale Ausgleichskassen: Zuständig nach Sitzkanton, für Unternehmen ohne Branchenverband
  • Verbands-Ausgleichskassen: Betrieben von Branchenverbänden, für Mitglieder oft mit günstigeren Verwaltungskostenbeiträgen

Tipp: Verbands-Ausgleichskasse prüfen

Viele Branchenverbände betreiben eigene Ausgleichskassen mit tieferen Verwaltungskostenbeiträgen. Es lohnt sich, vor der Anmeldung zu prüfen, ob der eigene Branchenverband eine Kasse führt. Die Wechselmöglichkeit besteht jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

Abrechnungsrhythmus

Je nach vereinbarter Lohnsumme rechnen Ausgleichskassen monatlich oder quartalsweise ab. Akontozahlungen werden über das Jahr verteilt, die definitive Jahresabrechnung bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht.

ALV: Arbeitslosenversicherung

Beitragssätze 2026

LohnbereichArbeitgeberArbeitnehmerTotal
Bis CHF 148'200 Jahreslohn1.10%1.10%2.20%
Über CHF 148'2000%0%0%

ALV-Beiträge werden nur bis zur versicherten Höchstlohnsumme von CHF 148'200 pro Jahr erhoben. Auf dem übersteigenden Lohnanteil sind keine Beiträge geschuldet. Die ALV-Anmeldung läuft automatisch über die Ausgleichskasse, keine separate Registrierung nötig.

UVG: Unfallversicherung

Pflichtversicherung für alle Mitarbeitenden

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer müssen obligatorisch gegen Unfälle versichert sein. Versicherungsbeginn: erster Arbeitstag.

VersicherungsartPrämienträgerGilt für
Berufsunfall (BU)ArbeitgeberAlle Arbeitnehmer
Nichtberufsunfall (NBU)ArbeitnehmerAb 8 Std./Woche beim selben AG

Prämiensätze: Starke Branchenabhängigkeit

Die UVG-Prämien werden durch die SUVA oder den privaten UVG-Versicherer nach Branche und Betriebsart festgelegt:

BrancheBU-Prämie (typisch)NBU-Prämie (typisch)
Büro / Dienstleistung0.4% bis 0.8%1.5% bis 2.0%
Handel / Leichtindustrie1.0% bis 2.5%1.5% bis 2.5%
Baugewerbe3.0% bis 8.0%+1.5% bis 2.0%
Forstwirtschaft5.0% bis 12%+1.5% bis 2.0%

Versicherter Verdienst und Lohndeckel

Der UVG versichert Löhne bis maximal CHF 148'200 pro Jahr. Lohnteile über dieser Grenze sind nicht obligatorisch versichert. Für Führungskräfte mit höherem Lohn empfiehlt sich eine UVG-Zusatzversicherung (UVG-Z).

SUVA-Pflicht oder freie Wahl?

KriteriumSUVAPrivate UVG-Versicherer
Obligatorisch fürBau, Forst, Industrie (ca. 130 Branchen)Alle anderen Betriebe
PrämienverhandlungNicht möglichMöglich
Reha-KompetenzStark (eigene Kliniken)Je nach Versicherer
WechselmöglichkeitNein (bei SUVA-Pflicht)Ja, mit Frist

BVG: Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)

Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug 2026

KennzahlBetrag
BVG-EintrittsschwelleCHF 22'050 (AHV-Jahreslohn)
KoordinationsabzugCHF 26'460
Minimaler koordinierter LohnCHF 3'675
Maximaler koordinierter Lohn (obligatorisch)CHF 62'475

Der versicherte Lohn (koordinierter Lohn) ergibt sich aus: AHV-Jahreslohn minus Koordinationsabzug CHF 26'460.

Beispiel: Jahreslohn CHF 72'000 minus CHF 26'460 = koordinierter Lohn CHF 45'540.

Altersgutschriften

Die Altersgutschriftssätze steigen mit dem Alter des Versicherten:

AlterAltersgutschrift (% des koordinierten Lohns)
25 bis 347%
35 bis 4410%
45 bis 5415%
55 bis 65 / 6418%

Der Arbeitgeber muss mindestens 50% der gesamten Beiträge übernehmen. Viele Pensionskassen bieten überobligatorische Leistungspläne, bei denen der Arbeitgeber freiwillig mehr als 50% trägt.

Anschlussoptionen für neue Arbeitgeber

OptionMerkmale
VerbandspensionskasseGünstigere Verwaltungskosten für Verbandsmitglieder
Sammelstiftung (Lebensversicherer)Einfache Abwicklung, für alle Betriebe offen
GemeinschaftsstiftungÄhnlich Sammelstiftung, ohne Versicherungsgesellschaft
Autonome PensionskasseErst ab deutlich grösserer Mitarbeiterzahl sinnvoll

Der Anschluss muss spätestens beim Eintritt des ersten BVG-pflichtigen Mitarbeiters erfolgen. Wer zu spät anschliesst, schuldet rückwirkend Beiträge und Verzugszinsen.

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FAK: Familienzulagen

Arbeitgeberpflicht

Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse (FAK) ist für alle Arbeitgeber mit Mitarbeitenden obligatorisch. FAK-Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber getragen.

Beitragssätze variieren nach Kanton und Ausgleichskasse zwischen 1.0% und 3.5% des AHV-pflichtigen Lohns.

Gesetzliche Mindestleistungen (Bundesrecht)

ZulageMonatsbetragBezugsdauer
KinderzulageCHF 200Bis 16 Jahre
AusbildungszulageCHF 25016 bis 25 Jahre (in Ausbildung)

Viele Kantone zahlen höhere Ansätze. Zürich: CHF 215 Kinderzulage. Basel-Stadt: CHF 265. Die Zulagen werden über den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergegeben, sind aber FAK-Leistungen.

Monatliche Lohnabrechnung: Rechenbeispiel

Mitarbeiter, 40 Jahre, Bruttolohn CHF 6'000/Monat (CHF 72'000/Jahr):

Abzüge Arbeitnehmer (vom Lohn):

PositionBetrag
AHV/IV/EO (5.30%)CHF 318.00
ALV (1.10%)CHF 66.00
NBU-Prämie (ca. 1.7%)CHF 102.00
BVG Arbeitnehmer (50% von 10% auf koord. Lohn CHF 3'795/Monat)CHF 190.00
NettolohnCHF 5'324.00

Zusätzliche Arbeitgeberlohnnebenkosten:

PositionBetrag
AHV/IV/EO Arbeitgeber (5.30%)CHF 318.00
ALV Arbeitgeber (1.10%)CHF 66.00
BU-Prämie (ca. 0.6%)CHF 36.00
BVG Arbeitgeber (50% von 10%)CHF 190.00
FAK (ca. 1.5%)CHF 90.00
Total Lohnnebenkosten AGCHF 700.00/Monat

Die tatsächlichen Gesamtkosten für den Arbeitgeber betragen damit rund CHF 6'700 pro Monat bei einem Bruttolohn von CHF 6'000, also ca. 11.7% Aufschlag.

Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung bei der Ausgleichskasse wird bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht:

  • Gesamte AHV-pflichtige Lohnsumme
  • Auflistung aller Mitarbeitenden mit individuellem Lohn
  • Korrektur allfälliger Abweichungen zu den geleisteten Akontobeiträgen

Korrekturguthaben werden ausbezahlt, Nachzahlungen fällig gestellt. Wer die Frist versäumt, zahlt Verzugszinsen von 5% pro Jahr.

Lohnabrechnung: Software-Empfehlungen

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Haeufige Fragen

Wie melde ich mich als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse an?
Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes oder bei einer Verbands-Ausgleichskasse. Benötigt werden: Handelsregisterauszug, UID-Nummer, Angaben zur Unternehmensform und voraussichtliche Lohnsumme. Die meisten Ausgleichskassen bieten Online-Anmeldung. Nach der Registrierung eröffnet die Kasse ein Arbeitgeberkonto und sendet die Zugangsdaten für die Lohnabrechnung.
Muss ich für alle Mitarbeiter BVG zahlen?
Nein. Die BVG-Pflicht greift nur für Arbeitnehmer ab einem AHV-Jahreslohn von CHF 22'050. Teilzeitkräfte mit mehreren Arbeitgebern, Personen unter 25 Jahren und Mitarbeitende mit befristeten Verträgen unter 3 Monaten sind ausgenommen. Sie können freiwillig angeschlossen werden.
Was passiert, wenn ich UVG-Prämien nicht bezahle?
Der UVG-Versicherer kann die Versicherungsleistungen auf das gesetzliche Minimum kürzen und rückwirkend Prämien zuzüglich Verzugszinsen einfordern. Im schlimmsten Fall haftet der Geschäftsführer für Schadenersatzforderungen verletzter Mitarbeitender. UVG-Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Können Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsaufwand abgezogen werden?
Ja. Alle Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG und FAK sind vollumfänglich als Betriebsaufwand abziehbar und mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.
Michael Bauer

Michael Bauer

Startup-Finanzierung und Investoren

Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.